14. April 2026
Die geplante Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes dient den Interessen von Unternehmen, die Inklusion für ein zu teures Extra halten. Mehr noch: Sie könnte eine allgemeine Abwärtsspirale in der Gleichbehandlung in Gang setzen.

Die BGG-Reform macht es Menschen mit Behinderung nicht leichter – im Gegenteil.
»Das Ziel des Gesetzes ist ein besserer Zugang für Menschen mit Behinderungen – auch im privatrechtlichen Raum.« So beschreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die geplante Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Die soll Mitte April 2026 im Bundestag beraten werden und befindet sich damit auf der Zielgeraden des Prozesses einer Gesetzesänderung. Doch hinter der Reform, die 13 Millionen Menschen in Deutschland betrifft, steckt viel mehr als nur Prozedere: Stück für Stück sollen die Rechte und der Schutz aller ausgehöhlt werden.
Verbände, Institute, Aktivistinnen und sogar Politiker haben sich an der Reform abgearbeitet. Das harte Urteil: Die Reform ist nicht gut, nicht mal ausreichend. Um die Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu zitieren: »Der Gesetzesentwurf verfehlt an entscheidenden Stellen das Ziel.« Sozialverbände und Aktivist en fordern in einer Petition sogar, den so bestehenden Reformentwurf zu stoppen, bevor er in Kraft tritt.
Im Koalitionsvertrag der vorigen Regierung unter Olaf Scholz war die Reform versprochen – doch das FDP-geführte Finanzministerium blockierte drei Jahre lang jeden Fortschritt. Dass ausgerechnet jetzt, wo endlich eine Reform möglich wäre, das Ergebnis so mager ausfällt, ist mehr als frustrierend.
»Wie immer bei Themen rund um Behinderung und Barrierefreiheit arbeitet sich eine beinah parallele Öffentlichkeit daran ab – und der Rest der Gesellschaft bekommt nichts davon mit.«
Ein Beispiel: In der vorliegenden Reform werden gemäß Paragraf 7 Absatz 3 Nummer 3 jegliche Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung für Unternehmer pauschal als »unverhältnismäßig und unbillige Belastung« eingestuft. Das bedeutet konkret: Selbst der Einbau einer Rampe in einer Filiale oder eines Geländers gilt automatisch als unverhältnismäßig – unabhängig von der tatsächlichen Größe oder dem Umsatz des Unternehmens. Der Gesetzentwurf legt nahe, dass Menschen mit Behinderungen unverhältnismäßige Forderungen stellen würden, wenn man sie ließe. Und dass sie in jeder ihrer Forderungen eine Belastung darstellen.
Dabei fordern Aktivistinnen und Sozialverbände nur, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Man verlange nicht den Einbau eines Aufzugs, so Dorothee Czennia, Referentin für Behindertenpolitik vom Sozialverband VdK, wenn es um die Überwindung einer einzigen Stufe gehe. Doch so, wie es jetzt ist, verbleibt selbst der Einbau von Rampen oder Türöffnern beim guten Willen der einzelnen Unternehmen.
Leander Palleit vom Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) sieht darin das »Erhalten des Status quo« – und verweist darauf, dass die UN-Behindertenrechtskonvention bereits seit 2009 gilt, freiwillige Selbstverpflichtungen aus der Wirtschaft seither aber kaum gewirkt haben. Ein besonders gravierendes Problem stellt diese Regelung ausgerechnet im Gesundheitssektor dar: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte fallen in die Kategorie der privaten Unternehmer innen und sind dank der Reform von jeglicher Pflicht entbunden, ihre Praxen für Menschen mit Behinderung zugänglich zu machen.
»Vor Gericht kann maximal eine Feststellung einer Diskriminierung erfolgen; kein Anspruch auf Schadensersatz, keine Pflicht zur Beseitigung der festgestellten Hürden.«
So wird ausgerechnet der privatrechtliche Raum, den das BMAS so treffend in der Vorstellung der Reform benennt, weiterhin von jeglichen Pflichten der Barrierefreiheit entbunden. Und obwohl die Reform des BGG Diskriminierung aufgrund von Behinderung eindeutig untersagt, können sich Betroffene künftig kaum mehr dagegen wehren: Vor Gericht kann maximal eine Feststellung einer Diskriminierung erfolgen; kein Anspruch auf Schadensersatz, keine Pflicht zur Beseitigung der festgestellten Hürden.
Auch der Entstehungsprozess der Reform erzählt eine Geschichte. Am 9. November 2025 übersandte das BMAS den Referentenentwurf an die Verbände und bis zum 8. Dezember konnten Stellungnahmen eingereicht werden. Die Kritik war, wie zu erwarten, heftig und doch konstruktiv, denn man arbeitete unter dem Eindruck, mitgestalten zu können. Doch bereits für den 17. Dezember war die Kabinettsbefassung angesetzt: neun Tage nach Ablauf der Stellungnahmefrist. Neun Tage, in denen die umfangreichen Einwände von Verbänden, Instituten und Aktivisten hätten gesichtet, bewertet und eingearbeitet werden sollen.
Was stattdessen eingearbeitet wurde, lässt sich im Kabinettsbeschluss vom 11. Februar nachlesen: Die Anliegen der Verbände und die Kritik kann man nicht mal mit viel gutem Willen erkennen. Die Handschrift des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) ist hingegen deutlich sichtbar. Ottmar Miles-Paul, Sprecher der LIGA für Menschenrechte, bringt es in einem Gastkommentar in der Taz auf den Punkt: Der Gesetzentwurf sei ein »Kniefall vor der Wirtschaft«. Es fällt schwer, ihm zu widersprechen.
Schon diese Umstände reichen aus, um der Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zuzustimmen: Der Gesetzentwurf verfehlt sein Ziel. Doch die Reform könnte noch weitere Konsequenzen mit sich bringen.
Der große, der breite Aufschrei bleibt aus. Wie immer bei Themen rund um Behinderung und Barrierefreiheit arbeitet sich eine beinah parallele Öffentlichkeit daran ab – und der Rest der Gesellschaft bekommt nichts davon mit. Nur wer sich aktiv interessiert, stößt auf Petitionen und Fachartikel; für alle anderen gibt es kurze DPA-Meldungen, die kaum einzuordnen sind und wenig Aussagekraft besitzen. Das spielt besonders in diesem Fall den Verantwortlichen in Berlin in die Karten.
Denn die Reform des BGG wird eine weitere nach sich ziehen: In Fachkreisen wird eine sogenannte Harmonisierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erwartet, die Konsequenzen für mehr als nur eine sogenannte Minderheit in Deutschland haben wird.
»Befürchtet wird, dass die Beweislastumkehr, die derzeit noch im AGG greift, im Zuge der Harmonisierung dort ebenfalls wegfällt.«
Damit sich Gesetze nicht widersprechen oder ins Absurde laufen, werden häufig Angleichungen ähnlicher Gesetze vorgenommen – das heißt dann Harmonisierung. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes arbeitet in ihrer Stellungnahme zur BGG-Reform sogar konkret heraus, an welchen Stellen BGG und AGG sich widersprechen und »Klärungsbedarf in der Rechtsanwendung« besteht, da es sonst zu Unklarheiten bei Rechtsansprüchen kommen könnte.
Der Sozialverband VdK spricht in diesem Zusammenhang von einer begründeten Sorge, dass die Angleichung von BGG und AGG zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen könnte. Als eine »Spirale nach unten« beschreibt es Dorothee Czennia. Übersetzt bedeutet das: ein politisch gewollter Prozess, in dem sehenden Auges der Schutz von Menschen, die Diskriminierung erfahren, systematisch abgebaut wird.
Wer als Mensch mit Behinderung künftig gegen Diskriminierung aufgrund von Behinderung klagt, steht vor einem fast unlösbaren Problem: Er oder sie muss die Diskriminierung vollständig beweisen – also lückenlos belegen, dass sie stattgefunden hat. Das klingt selbstverständlich, ist in der Praxis aber oft schlicht unmöglich. Diskriminierung passiert selten vor Zeugen, hinterlässt kaum Spuren und wird von den Betroffenen noch seltener dokumentiert.
Dass das nicht so sein muss, zeigt ein Blick ins europäische Recht: Die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien sehen eine sogenannte Beweiserleichterung vor. Betroffene müssen eine Diskriminierung vor Gericht lediglich glaubhaft machen, also plausibel darlegen. Die Beweislast verschiebt sich dann auf die andere Seite, die dann lückenlos beweisen muss, dass nicht gegen geltendes EU-Recht verstoßen wurde. So zieht man Verursacher von Diskriminierung schneller zur Verantwortung und schafft damit gleichzeitig eine Abschreckungswirkung.
Die Reform des BGG nimmt so Menschen mit Behinderung in Deutschland ein wichtiges rechtliches Werkzeug, um sich effektiv gegen Diskriminierung zu wehren. Ein früherer Entwurf der BGG-Reform vom November 2025 hatte genau diese Beweiserleichterung noch enthalten, dies wurde aber im endgültigen Kabinettsbeschluss gestrichen. Die Konsequenz: Betroffene können sich kaum noch mit Berufung auf das BGG gegen Diskriminierung vor Gericht wehren.
»Die Beweiserleichterung im Kraftstoffpreisanpassungsgesetz beweist: Man kennt in Berlin die Schwierigkeit eines Vollbeweises sehr genau.«
Um dies nach der Reform zu erreichen, müssten Betroffene vor deutschen Gerichten argumentieren, dass EU-Recht, konkret die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, Vorrang hat. Wer diskriminiert wird, kann verlangen, dass das Gericht diese europäische Schutzregelung anwendet. Verweigert das Gericht das, muss es die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Der Weg ist lang und beschwerlich, und wäre unnötig, wenn der deutsche Gesetzgeber gleich EU-Recht umsetzen würde.
Frustrierend ist dieser Wegfall auch deshalb, weil er zeigt, bei wem die Prioritäten in Berlin liegen. Denn die CDU/CSU hat sich erfolgreich für eine Verschärfung des Kartellrechts eingesetzt und bei stark steigenden Spritpreisen die Beweislast kurzerhand umgekehrt, als Teil des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes. Unternehmen, in diesem Fall die Mineralölkonzerne, müssen seither darlegen, warum ihre Preissteigerungen angemessen sind. Besitzerinnen eines Wagens mit Verbrennungsmotor wird also schnell geholfen, wenn sie sich vor Gericht gegen zu hohe Spritpreise wehren wollen. Menschen mit Behinderung hingegen sollen jegliche Diskriminierung lückenlos beweisen – vor denselben Gerichten, nach denselben Regeln, nur ohne dieselbe Rückendeckung des deutschen Gesetzgebers.
Befürchtet wird also, dass die Beweislastumkehr, die derzeit noch im AGG greift, im Zuge der Harmonisierung dort ebenfalls wegfällt. Die Konsequenz daraus wäre, dass jede Person, die von Diskriminierung betroffen ist, einen sogenannten Vollbeweis darlegen muss. Um Widersprüche zu vermeiden, muss die Harmonisierung also kommen. So werden nicht nur Menschen entrechtet, die von Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung betroffen sind, sondern alle.
Nun ist davon auszugehen, dass die Menschen, die an diesen Gesetzen arbeiten, wissen, was sie tun. Die Beweiserleichterung im Kraftstoffpreisanpassungsgesetz beweist: Man kennt in Berlin die Schwierigkeit eines Vollbeweises sehr genau. Dass man den Menschen, die sich gegen Diskriminierung wehren wollen oder müssen, es trotzdem verweigert, ist kein Versehen. Es ist eine Entscheidung – getroffen in einem politischen Klima, in dem der Bundeskanzler bei einer Debatte über Gewalt gegen Frauen reflexartig auf Zuwanderung zeigt, statt strukturelle Ursachen zu benennen.
Das Problem der Reform des BGG ist, dass sie eine Gruppe in unserer Gesellschaft betrifft, die weder medial noch gesellschaftlich die Aufmerksamkeit bekommt, die sie verdient. Auf den ersten Blick wirkt die Reform sogar wie ein Erfolg: Immerhin passiert etwas, man hat Menschen mit Behinderung nicht vergessen! Aber hinter der Fassade muss man nicht lange suchen, um die eigentlichen Absichten zu erkennen. Der Diversity Manager René Schaar benennt in seiner Petition »Kein Freifahrtschein für Barrieren!«, die BGG-Reform als ein Instrument zum »Schutz der Diskriminierer«. Die Bundesregierung stellt sich auf die Seite derer, die Inklusion für ein zu teures Extra halten.
Marleen Uebler lebt als freie Journalistin in München und schreibt zu Barrierefreiheit, Klima, Medien und Feminismus.