20. April 2021
Das Karlsruher Urteil gegen den Mietendeckel war ideologisch motiviert. Vor allem aber war es eine anmaßende Grenzüberschreitung, die die Integrität unserer rechtsprechenden Institutionen bedroht.
Die Besetzung des Verfassungsgerichts dürfte bei der Entscheidung zur Mietpreisregelung keine unerhebliche Rolle gespielt haben.
Das Verfassungsgericht hat das Gesetz zum Mietendeckel des Landes Berlin für nichtig erklärt. Eine rein rechtliche Entscheidung war das nicht, vielmehr eine Anmaßung und Übertretung judikativer Kompetenz. Karlsruhe hat mit diesem Urteil eine ungeheuerliche Arroganz gegenüber der demokratischen Gesetzgebung eines Bundeslandes gezeigt. Schlimmer noch: Die Methodik, die der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts anwandte, um den Mietendeckel zu Fall zu bringen, gefährdet die Integrität des Gerichts.
Das Karlsruher Urteil sollte klären, ob das Land Berlin eine grundgesetzlich zugewiesene Kompetenz hat, den Mietendeckel zu erlassen, oder ob die im Grundgesetz stehenden Kompetenztitel besagen, dass diese beim Bund liegt. Der Berichterstatter des Zweiten Senats des Verfassungsgerichts bei diesem Verfahren war Peter M. Huber, ein ehemaliger CDU-Minister und konservativer Staatsrechtler. Ihm oblag die Klärung dieser Frage und er hat allen 16 Parlamenten und Regierungen aberkannt, in ihren eigenstaatlich geführten Bundesländern das Mietpreisrecht regulieren zu dürfen. Dem Parlament und der Regierung Berlins wurde das vermutlich per Fax aus Karlsruhe übermittelt. Die Entscheidung hat Sprengkraft, nicht nur weil ihr Regelungsbestand an die soziale Frage der Gegenwart – die Wohnungsfrage – geknüpft ist, sondern auch weil in diesem Fall ein Bundesgericht über den Handlungsspielraum einen Stadtstaats im Mietenwahnsinn urteilt. Dass man es hier nicht für angemessen erachtete, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ist bezeichnend.
Worum es dem Zweiten Senat tatsächlich geht, lässt sich aus der Nichtigkeitsfeststellung zum Mietendeckel herauslesen, die darüber bestimmt, ob die Mieterinnen und Mieter jetzt Nachzahlungen für die Ersparnisse seit Inkrafttreten des Gesetzes leisten müssen, oder ob die Entscheidungswirkung erst ab Verkündung eintritt. Der Zweite Senat entschied sich für Ersteres und führt nicht einmal aus, warum keine Veranlassung für eine nicht rückwirkend geltende Wirkung besteht. Für Mieterinnen und Mieter stehen nun also Nachzahlungen für die letzten Monate oder das gesamte letzte Jahr an.
Führt man sich einmal vor Augen, wie derselbe Senat bei Folgenabwägungen in anderen Entscheidungen vorgegangen ist und sehr ausführliche Abhandlungen verfasst hat, dann scheint es, als wollten die Richterinnen und Richter den demokratischen Gesetzgeber, der hier in Federführung der Linkspartei agiert hatte, insgeheim sanktionieren. Von der sozialen Härte der Nachzahlungspflicht, die Hunderttausenden Berlinerinnen und Berlinern auferlegt wurde, wusste man sicherlich auch im behaglichen Karlsruhe. Doch es liegt nahe, dass diese soziale Verwerfung bewusst in Kauf genommen wurde, um die Berliner Koalition noch schärfer zu sanktionieren.
Die Kompetenz zur Regulierung des Mietpreises liegt nicht bei den Ländern, so urteilten die Richterinnen und Richter in Karlsruhe. Die inhaltliche Begründung, die sich darauf stützt, Kompetenzen »strikt« voneinander abzugrenzen, fußt jedoch auf einem dogmatischen Formalismus. Eine gegenläufige Perspektive besagt, dass sich Kompetenzen oftmals überschneiden und gar nicht immer abgrenzbar sind, wie sich am Beispiel des Baurechts zeigt, das sowohl Regelungen des Bundes, der Länder als auch der Gemeinden umfasst.
Mit ihrem dogmatischen Maßstab brechen die Richterinnen und Richter aber selbst, da sie kurzerhand eine neue staatsrechtliche Bestimmung von Kompetenzen einführen: die »Regelungstradition und Staatspraxis«. Diese Begriffe wurden durch die antragsstellenden Bevollmächtigten der Großkanzlei Hengeler Mueller in ihren Anträgen aufgeführt. Sie dienten bislang noch nie als Instrument einer Kompetenzbestimmung, aber wurden nun zur Verfassungsrechtsprechung erhoben. Richtig sei, dass das Wohnungswesen als Folge der Föderalismusreform in die Zuständigkeit der Länder gefallen sei, allein das Mietpreisrecht für ungebundenen Wohnraum wurde durch »Regelungstradition und Staatspraxis« in das soziale Mietrecht, also das Zivilrecht, übergeleitet, heißt es.
Mit einer »strikten« Trennung der Kompetenzen, wie oben postuliert, kann nur die Abgrenzung der Kompetenztitel auf Grundlage überlieferter Verfassungstexte gemeint sein. Das Wohnungswesen wanderte im Verfassungstext nun zwar vom Bund zu den Ländern, doch Teile des Wohnungswesens bleiben nach Auslegung des Zweiten Senats nun doch irgendwie beim Bund – weil sie sich durch besagte »Regelungstradition und Staatspraxis« dort wohler fühlen.
Diese Trennung ist alles andere als strikt. Der Bund soll sich nach Lesart des Zweiten Senats schließlich Teile eines Kompetenztitels angeeignet haben, indem er sie einfach regelte, wodurch Tradition und Praxis entstanden seien. Wie auch der Laie vermutlich erkennt, ist auch das wiederum kein striktes Abgrenzungskriterium nach Verfassungstext. Es eröffnet sogar den Raum, sich Kompetenzen gegenseitig und wahllos streitig zu machen. Diese These stammt von dem entscheidenden Richter Peter M. Huber, der für den Wechsel des Kompetenztitels »Wohnungswesen« vom Bund zu den Ländern ein zentraler Ideengeber war. Eine marktideologische Idee hinter der Föderalismusreform war der Gedanke des »Wettbewerbsföderalismus«. Offenbar war nicht abzusehen, dass der Wettbewerb in Richtung eines sozialeren Mietpreisrechts ausschlagen könnte. In der Entscheidung zum Mietendeckel will man sich nicht einmal mehr erinnern, ob das Preisrecht überhaupt zum Wohnungswesen gehörte, jedenfalls sei es jetzt im Zivilrecht und dort dem sozialen Mietrecht untergeordnet.
Weshalb die Kritik am Gericht als »Gerichtsschelte« verpönt wird, auch in vielen linken oder linksliberalen Kreisen, wirft Fragen auf. Dieser Vorwurf wurde gerade auch in Reaktion auf diese Entscheidung aus Karlsruhe wieder laut. Ein linker Staatssekretär in Berlin formulierte etwa nach der Entscheidung des Gerichts auf Twitter einen vagen Hinweis darauf, dass vier von acht Richterinnen und Richtern im Zweiten Senat von der CDU/CSU berufen worden seien. Kurz darauf löschte er diesen Tweet und entschuldigte sich sogar. Einige andere betonen immer wieder, dass sie die Entscheidung akzeptierten, ganz so, als läge es in ihrer Verantwortung, bei einem solchen Mittelfinger aus Karlsruhe die Massen von einem Sturz des Gerichts abzuhalten. Dabei ist nicht zu verleugnen, dass der regressive Senat in Karlsruhe mit seinem verheerenden Urteil seine ideologisch motivierte Perspektive auf einen innen- und sozialpolitischen Regelungsbereich gerichtet hat, noch dazu auf die Mietenfrage im rot-rot-grün geführten Berlin.
Mir ist bewusst, dass die Zurückhaltung der Kritik an den Gerichten von Seiten der Politik auf dem Gedanken fußt, dass eine solche immer auch Gefahr läuft, die Legitimität und Autorität von Gerichten als Institutionen in Frage zu stellen. Aber was ist, wenn das Gericht sich unter diesem Schutzschirm eine maßlose Grenzüberschreitung anmaßt und sich – politisch motiviert – über eine demokratische Entscheidung erhebt? Was ist, wenn das Gericht ein politisches Reformprojekt begräbt, und dafür sogar bereit ist, eine Verschiebung seiner Rechtsprechung im Bereich des Föderalismus zu vollführen? Wie kann es sein, dass eine solche Entscheidung, die auch noch von einem ehemaligen Politiker als Berichterstatter angeleitet wurde, von allen acht Richterinnen und Richtern getragen wird?
Die Antwort auf eine solche Entscheidung kann nicht nur lauten, in den gewöhnlichen parteipolitischen und parlamentarischen Wettbewerb zurückzukehren und die Angelegenheit auf Bundesebene zu verlagern. Denn es ist nicht auszuschließen, dass demokratisch legitimierte linke Projekte im Bund gleichermaßen vorgeführt werden. Was ist also zu tun, wenn der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, der in seiner Zusammensetzung maßgeblich von der CDU/CSU-Fraktion bestimmt wird, die Spielregeln, die er selbst festgelegt hat, dermaßen missachtet? Angesichts dessen ist es dringend notwendig, scharfe institutionelle Kritik zu üben, besonders was die Besetzung dieses Gerichts anbelangt. Die Partei DIE LINKE etwa durfte noch nie einen Richter oder eine Richterin vorschlagen, die Grünen immerhin bereits zwei.
Die Mietendeckel-Entscheidung hat die Integrität des Gerichts erheblich beschnitten. Die politische Linke sollte die Kritik an den staatlichen Institutionen und ihrem Zusammenspiel populär aufbereiten und die soziale Wucht der Entscheidung aufgreifen. Die demokratische Führung wurde in diesem Urteil in technokratischem Gewand regelrecht vorgeführt. Die seit Jahrzehnten in Unionshänden geführten Ministerialverwaltungen, die zuletzt um Zehntausende Beamtinnen und Beamten erweitert worden sind, dürften für die zukünftige Durchsetzung linker politischer Vorhaben ein noch viel gewaltigeres Problem darstellen als das Verfassungsgericht. Beschäftigt man sich nicht mit diesen Fragen, könnten Regierungsprojekte zu einem ausschließlichen Enttäuschungsmanagement werden.
Moheb Shafaqyar ist Jurist und beschäftigt sich mit Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er ist bei der Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen aktiv und arbeitet für einen linken Bundestagsabgeordneten im Rechtsausschuss des Bundestages.
Moheb Shafaqyar ist Jurist und steht kurz vor dem Abschluss seines Rechtsreferendariats beim Kammergericht in Berlin. Er ist ehrenamtlich in der Kommunalpolitik in Friedrichshain-Kreuzberg tätig.