31. März 2026
Wer Solidarität mit Palästinensern zeigt, riskiert Ermittlungen, Förderverlust und öffentliche Ächtung. Ein neuer Amnesty-Bericht dokumentiert, wie Österreich Israel-Kritik mit Antisemitismus-Vorwürfen abwürgt – und dabei selbst Menschenrechte verletzt.

Eine Wiener Groß-Demonstration gegen den Krieg in Gaza.
Seit Beginn von Israels Völkermord in Gaza solidarisieren sich Menschen in ganz Europa mit den Palästinenserinnen und Palästinensern und organisieren Demonstrationen, Mahnwachen, Protestcamps und Aktionen.
Während in Österreich die Zivilgesellschaft in den vergangenen zwei Jahren gegen Genozid, Apartheid und illegale Besatzung auf die Straße ging, betonte die österreichische Bundesregierung ihre ungebrochene Solidarität mit Israel. Der jüngste Bericht von Amnesty International dokumentiert, wie sich diese Einstellung auch im behördlichen Umgang mit palästinasolidarischen Stimmen widerspiegelt. Er trägt den Titel »›Die Meinungsfreiheit ist hochgradig selektiv‹: Wie Österreich Solidarität mit Palästinenser*innen beschränkt«.
So verletzten österreichische Behörden die Rechte auf Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit. Diese Handlungen führten zu dem sogenannten »chilling effect«: Aktivistinnen und NGOs begannen ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit, und somit auch Solidaritätsbekundungen mit Palästinenserinnen und Palästinensern, von sich aus einzuschränken und sich mit Kritik an den durch Israel begangenen Menschenrechtsverletzungen zurückzuhalten. Sie hatten Angst, Nachteile am Arbeitsplatz, Stigmatisierung oder gar den Verlust öffentlicher Förderungen zu erfahren. Wie viele Fälle aus den letzten beiden Jahren zeigen, war diese Angst auch berechtigt.
Eine pluralistische Gesellschaft lebt von Diskurs und unterschiedlichen Meinungen. Das spiegelt sich unter anderem im Recht auf freie Meinungsäußerung wider, das auch Äußerungen umfasst, die schockieren, beleidigen oder sogar verstören können. Damit soll gewährleistet werden, dass auch Äußerungen einer politischen oder gesellschaftlichen Minderheit gehört und vermittelt werden. Gleichzeitig ist die Meinungsäußerungsfreiheit weder absolut noch darf sie als Freibrief für Anstiftung zu Diskriminierung oder Gewalt gegen andere missbraucht werden.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist auch in Österreich verfassungsrechtlich verankert. Österreich hat sie zu achten und zu schützen. Jegliche Einschränkung muss auf einem Gesetz beruhen sowie notwendig und verhältnismäßig sein, um ein bestimmtes legitimes Ziel zu erreichen. Gleichzeitig muss Österreich Maßnahmen ergreifen, um die sogenannte »Aufstachelung zu Hass«, gegen jüdische Menschen beispielsweise, zu verbieten.
»Österreichische Behörden ordneten den Slogan ›From the River to the Sea, Palestine will be free‹ als antisemitisch ein, obwohl er seit den 1960er-Jahren von unterschiedlichsten Gruppen in vielfältigen Kontexten und mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet wird.«
Diese Verpflichtung wird im Aktionsplan von Rabat konkretisiert, der 2012 unter der Schirmherrschaft des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte verabschiedet wurde. Verbote sollten demnach die Ausnahme bleiben und nicht zur Unterdrückung unliebsamer Meinungen missbraucht werden. Der Aktionsplan legt dafür sechs Kriterien fest, anhand derer im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Äußerung eine zu verbietende »Aufstachelung zu Hass« darstellt: den sozialen und politischen Kontext; den Status des Redners; die Absicht, das Publikum gegen eine Zielgruppe aufzuhetzen; Inhalt und Form der Rede; das Ausmaß ihrer Verbreitung und die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens.
Wenn es darum ging, Äußerungen von Solidarität mit Palästinenserinnen und Palästinensern einzuschränken oder zu verbieten, hat Österreich nicht immer den Nachweis geliefert, dass ein erhöhter Schwellenwert im Sinne des Aktionsplans von Rabat erreicht ist. So ordneten österreichische Behörden den Slogan »From the River to the Sea, Palestine will be free« als antisemitisch ein, obwohl er seit den 1960er-Jahren von unterschiedlichsten Gruppen in vielfältigen Kontexten und mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet wird. Die Behörden argumentieren, dass der Slogan primär dazu aufrufe, Israel auszulöschen.
Diese Auffassung wird weiterhin in der im November 2025 überarbeiteten Nationalen Strategie gegen Antisemitismus vertreten und führte dazu, dass die Behörden zahlreiche Proteste verboten oder auflösten. Sie taten dies, weil der Slogan geäußert wurde beziehungsweise voraussichtlich geäußert werden könnte.
»Kritik an völkerrechtswidrigen Handlungen Israels, Solidaritätsbekundungen mit Palästina und Boykottaufrufe werden in der Öffentlichkeit oft mit dem Vorwurf des Antisemitismus abgewürgt.«
Oft geschah dies, ohne auf den Einzelfall und auf den Kontext zu achten – was die Meinungsäußerungs- und die Versammlungsfreiheit der Protestierenden verletzte. Zum Beispiel löste die Polizei im Mai 2024 ein Protestcamp auf der Universität Wien auf. Das Verwaltungsgericht Wien entschied, dass diese Auflösung rechtswidrig war, weil es eben keinen Nachweis gab, mit welcher Absicht die Demonstrierenden den Slogan gerufen hatten.
In Österreich gibt es bis heute einen Erlass des Justizministeriums, wonach das Äußern des Slogans, insbesondere auf Demos, geeignet sei, einen Anfangsverdacht für den Straftatbestand der »Gutheißung terroristischer Straftaten« darzustellen. In der Praxis bedeutet dieser Erlass, dass Menschen behördliche Ermittlungsverfahren riskieren, wenn sie den Slogan auf Protesten rufen.
Der pauschale Umgang mit einem Slogan, der für viele ein Ruf nach Gleichberechtigung und Freiheit von Besatzung und Apartheid bedeutet, ist exemplarisch für ein weitreichendes Phänomen in Österreich: Kritik an völkerrechtswidrigen Handlungen Israels, Solidaritätsbekundungen mit Palästina und Boykottaufrufe werden in der Öffentlichkeit oft mit dem Vorwurf des Antisemitismus abgewürgt. Selbst jüdische Aktivistinnen und Aktivisten, die von Genozid sprachen oder einen Waffenstillstand forderten, wurden in Österreich als antisemitisch oder »selbsthassend« beschimpft. Dieses Phänomen lässt sich auf zwei wesentliche Faktoren zurückführen.
Erstens stufen Entschließungen des Nationalrates sowie der Gemeinderäte von Wien und Graz die Boykott, Desinvestition und Sanktionen (BDS)-Bewegung sowie ihre Ziele pauschal als antisemitisch ein. Sie fordern die jeweiligen Behörden auf, BDS zu verurteilen und weder BDS noch Gruppen, die ihre Ziele verfolgen, zu unterstützen. Da alle im Parlament vertretenen Parteien diese Entschließungen befürworten, werden sie von Behörden und Öffentlichkeit als richtungsweisend gesehen – obwohl sie nur rechtlich unverbindliche, politische Aufforderungen sind.
Dabei hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2020 klargestellt: Ein Aufruf zum Boykott ist eine Form des Protests und stellt nicht notwendigerweise eine Aufstachelung zur Diskriminierung dar. Der Staat hat den Aufruf zum Boykott daher als politische Äußerung zu achten und zu schützen. Das ist in Österreich nicht der Fall. Der österreichische Umgang mit BDS führt dazu, dass Aktivistinnen und NGOs Angst haben, ihre öffentlichen Förderungen zu verlieren oder geklagt zu werden, sollten sie mit BDS oder Boykottaufrufen in Verbindung gebracht werden. Die Stadt Wien verklagte etwa im Jahr 2021 einen Aktivisten von BDS Austria und bezog sich dabei auch auf die Entschließung des Wiener Gemeinderats. Der Fall wird mittlerweile als sogenannte strategische Klage gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit (SLAPP) eingestuft – ein Mittel, das staatliche Behörden oder Unternehmen nutzen, um Kritikerinnen und Kritiker einzuschüchtern.
»Der österreichische Umgang mit BDS führt dazu, dass Aktivistinnen und NGOs Angst haben, ihre öffentlichen Förderungen zu verlieren oder geklagt zu werden, sollten sie mit BDS oder Boykottaufrufen in Verbindung gebracht werden.«
Zweitens spielt die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) eine zentrale Rolle dabei, dass Boykottaufrufe, Kritik an Israel oder an Zionismus mit Antisemitismus vermischt werden. Auch die IHRA-Arbeitsdefinition ist nicht rechtsverbindlich, beeinflusst jedoch seit Jahren erheblich Politik und Praxis in Europa. Österreich hat sie im Jahr 2017 per Regierungserklärung angenommen und sie in ihrer Nationalen Strategie gegen Antisemitismus verankert. Diese Strategie gibt vor, wie Antisemitismus für behördliche Maßnahmen und bei der Datenerhebung zu verstehen ist.
Kritik an dieser Definition kommt von UN-Sonderberichterstatterinnen, Experten aus den Bereichen Holocaust-Forschung und Geschichte, Rechtswissenschaftlern sowie jüdischen Intellektuellen und zivilgesellschaftlichen Organisationen. Sie warnen, dass die IHRA-Arbeitsdefinition weder mit internationalen Menschenrechtsnormen übereinstimmt noch zur Regulierung von Meinungsäußerungen verwendet werden sollte.
Insbesondere die elf sogenannten »zeitgenössische Beispiele für Antisemitismus« sind problematisch. Sie werden als zu vage und unpräzise erachtet und beziehen sich stark auf Israel. Dadurch vermischen sie Kritik an Zionismus oder am Staat Israel mit Antisemitismus. Sie enthalten zwar einerseits Beispiele klarer Formen von Antisemitismus wie etwa die Ritualmordlegende oder Holocaustleugnung. Dann aber gäbe es Beispiele, die sich primär auf den Staat Israel beziehen und wo jedenfalls näher beleuchtet werden muss, in welchem Kontext und mit welcher Absicht eine Äußerung getätigt wird. In der Praxis werden die unterschiedlichen Beispiele aber gleich behandelt und missbraucht, um politische Kritik an Israel zu unterdrücken.
Das Vertrauen Österreichs in die IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus ist unter dem Gesichtspunkt seiner menschenrechtlichen Verpflichtungen und der Zunahme autoritärer Tendenzen besorgniserregend. Es ist Zeit, dass Österreich und Europa von der IHRA-Arbeitsdefinition Abstand nehmen und Definitionen von Rassismus gemeinsam mit allen Betroffenen und der Zivilgesellschaft menschenrechtskonform erarbeiten.
Charlotte Deiss ist Juristin und Researcherin bei Amnesty International Österreich.