19. April 2021
Der Mietendeckel sollte die Forderung nach der Vergesellschaftung großer Immobilienkonzerne besänftigen. Mit dem Urteil aus Karlsruhe hat das Begehren um die Enteignung neuen Nachdruck bekommen.
Stunden nachdem der Mietendeckel für nichtig erklärt wurde, demonstrierten in Berlin Tausende gegen das Karlsruher Urteil, 15. April 2021.
Das Ende des Berliner Mietendeckels ist eine Niederlage für die stadtpolitische Bewegung. Daran gibt es nichts zu beschönigen. Seit fast fünfzehn Jahren war in Berlin auf jeder Demo die Parole »Hopp, hopp, Mietenstopp!« zu hören – doch wie ein solcher zu bewerkstelligen sei, darüber herrschte insgeheim Ratlosigkeit. Der Vorstoß des rot-rot-grünen Senats, die Profite mit der Miete rechtssicher zu begrenzen, war deshalb ein großer Wurf. Er war nur auf Druck eines breit angelegten Vergesellschaftungs-Volksbegehrens möglich – dessen Forderungen aktueller sind denn je.
Eine Mietpreisbegrenzung hat es in West-Berlin bis 1988 gegeben, im Osten bestand sie bis zum Mauerfall. Auch in Westdeutschland herrschte bis 1955 ein bundesweiter Mietenstopp. Erst seit 1960 wurde diese Preisbindung in Gebieten mit entspanntem Wohnungsmarkt schrittweise aufgehoben. Die Mietpreisbegrenzung ist im deutschen Rechtssystem also weder ein Novum noch politisch originell.
In West-Berlin galt das öffentliche Preisrecht am längsten – von 1917 bis 1987. Die Menschen der Stadt wussten, was sie daran hatten, und protestierten 1987 mit einer Unterschriftensammlung gegen das geplante Ende des Deckels. Eine halbe Million Stimmen kamen zusammen – ein Aufbäumen, dass der Berliner Mieterverein 2008 als »letzte wohnungspolitische Großkampagne« beschrieb. Diese blieb dennoch erfolglos und die Mietpreisbegrenzung wurde durch den Mietspiegel ersetzt – ein Marktindex, der den Anstieg der Mieten nach oben nur regulierend begleitete, aber nicht verhinderte.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde also nicht einem gewagten Berliner Experiment ein Ende gesetzt, vielmehr verhindert es die Rückkehr zu vormaligen Verhältnissen: Die Wieder-Einhegung des Marktes durch die Politik wurde blockiert. Ob diese Konservierung dauerhaft gelingt, ist jedoch offen.
Als sich die rot-rot-grüne Landesregierung Berlins auf die Kompetenz zur Regelung des »Wohnungswesens« berief, die im Jahr 2006 vom Bund auf die Länder übertragen wurde, hatte sie gute Gründe dafür. In der Vergangenheit zählte öffentliches Preisrecht stets zum »Wohnungswesen« – wie gesagt, Mietendeckel sind nichts Neues. Auch der Jura-Professor Florian Rödl, der das Land Berlin beim Prozess um den Mietendeckel vertrat, betont diesen Punkt in einer ersten Einschätzung und erklärt, wie das Verfassungsgericht das Preisrecht künstlich vom Kompetenztitel »Wohnungswesen« abspalten musste, um zu seinem Urteil zu kommen.
Begründet wird dies mit der Gesetzgebungspraxis der letzten dreißig Jahre, teils auch mit Äußerungen einzelner CDU-Abgeordneter bei der Erlassung der Mietpreisbremse im Jahr 2015. Das Urteil kann seinen politischen Charakter also nicht verhehlen. Rödl und seine Co-Autorin Selma Gather halten fest: »Der Gehalt von Kompetenztiteln kann nur durch förmliche Verfassungsänderung geändert werden.« Die durch das Urteil vorgenommene Verfassungsänderung durch die Hintertür bleibt also juristisch fragwürdig – und ist dennoch für den Moment erfolgreich.
Einen Landesmietendeckel wird es ohne Rahmengesetze des Bundes nicht geben. Das Urteil lehrt uns: Verfassungen sind nicht in Stein gemeißelte Ewigkeiten, sondern historische Kompromisse, die immer wieder neu interpretiert werden müssen. Diese Interpretation kann neue Rechte eröffnen, wie etwa im Fall der Ehe für alle. Sie kann aber auch eine Restauration vornehmen: Mehrere Jahrzehnte Verfassungswirklichkeit ohne Mietendeckel erlaubten es, diese Praxis in der Welt des Rechts für nichtig zu erklären. Um den Wohnungsmarkt wieder durch wirksame Regulierung einzubetten, bedarf es daher eines tieferen gesellschaftlichen Prozesses. Diesen hat das Urteil durch seinen formalen Verweis auf die Bundeskompetenz verlangsamt, aber nicht gestoppt.
Ohne die neue Welle stadtpolitischer Proteste, die sich seit etwa 2008 – dem Jahr der Finanzkrise und der Flucht des Kapitals in das Betongold der Innenstädte – regt, wäre der Berliner Mietendeckel nicht denkbar gewesen. Die Bewegung gipfelte in zwei Volksentscheiden: dem Mietenvolksentscheid von 2015 und dem Vergesellschaftungs-Volksbegehren der Initiative Deutsche Wohnen & Co Enteignen, die alle Berliner Bestände von Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen in der Hauptstadt in Gemeingut überführen will. Am 14. Juni 2019 überreichte die Initiative 77.001 Unterschriften für die Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne; den 18. Juni legte der Senat als Stichtag für den Mietendeckel fest. Ohne eine Massenbewegung für Vergesellschaftung hätte es den Versuch eines Mietendeckels nie gegeben.
In Berlin gibt es eine potenzielle Mehrheit, die nicht nur Mietendeckelung, sondern auch eine Enteignung der großen Immobilienkonzerne befürwortet – das zeigt auch die gerade laufende zweite Stufe des Volksbegehrens mit 48.000 Unterschriften in weniger als einem Monat. Diese Bewegung ist durch das Ende des Deckels nicht gebrochen – weder politisch noch juristisch.
Während beim Mietenvolksentscheid 2015 ein technischer Fehler im vorgeschlagenen Gesetz einen Kompromiss und den Abbruch des Volksentscheids erzwang, kam der Mietendeckel von 2019 ohne Zugeständnisse der Bewegung zustande. Der Deckel wurde allein in der Hoffnung verabschiedet, er möge die Bevölkerung beschwichtigen und sie von ihren Enteignungsideen abbringen. Am offensten sprechen die Berliner Grünen dies in ihrem jüngsten Parteitagsbeschluss aus: »Wir würden uns wünschen, dass die Umstände uns nicht zwingen, die Vergesellschaftung als letztes Mittel anzuwenden, um den verfassungsmäßigen Auftrag erfüllen zu können.«
Obwohl der Mietendeckel den ersten Erfolg der Vergesellschaftungs-Volksbegehrens darstellte, ist sein Scheitern nicht mit dem Schicksal des Volksbegehrens verknüpft. Im Gegenteil, das Urteil hat der Kampagne für die Enteignung politische Dringlichkeit verliehen: Noch am Tag der Entscheidung des Verfassungsgerichtes versammelten sich in Berlin über 20.000 Menschen mit FFP2-Masken und Kochtopfgetrommel zu einer Spontandemonstration durch Neukölln und Kreuzberg. Unübersehbar waren im Protestzug die lila Westen und gelben Banner der Kampagne Deutsche Wohnen & Co Enteignen. Der Tenor der Demonstration war klar: Dann eben Enteignung!
Trotz Corona und nur weniger Stunden der Mobilisierung kamen zehnmal mehr Demonstrierende auf die Straße als beim »European Housing Action Day« vom 27. März: Wo ein allgemeiner Protestaufruf für ein richtiges Anliegen verpuffte, konnte der Kampf um ein konkretes Gesetz die Massen mobilisieren.
Die Sorge, dass auch ein eventuell erfolgreiches Vergesellschaftungs-Volksbegehren vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden könnte, ist dennoch groß. Angesichts der Kompromisslosigkeit des Urteils gegen den Mietendeckels sind diese Ängste berechtigt – doch juristisch betrachtet haben Deckel und Vergesellschaftung nichts miteinander zu tun. Beide sind verschiedene Rechtskreise, bei denen die Frage der Bundes- oder Landeszuständigkeit jeweils einzeln geklärt werden muss.
Diese Klärung ist bei Deutsche Wohnen & Co Enteignen bereits erfolgt. In einer regelrechten Gutachterschlacht wurde 2019 mehrfach versucht, die Legalität einer Vergesellschaftung von Wohnraum in Frage zu stellen. Gelungen ist es nicht. Denn im Vergleich zu der Regulierung der Mietpreise gibt es im Falle der Vergesellschaftung keine konkurrierende Rechtspraxis auf Bundesebene.
Der Wissenschaftliche Dienst des Berliner Abgeordnetenhauses hielt fest: »Der Bund hat von seiner Befugnis bislang noch keinen Gebrauch gemacht. Somit hat das Land Berlin für dieses Sachgebiet die Kompetenz zur Gesetzgebung.«. Und fast wortgleich bestätigte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages: »Solange der Bundesgesetzgeber nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, können die Länder Sozialisierungsgesetze erlassen.« Auch die Berliner Innenverwaltung musste dieser Auffassung nachgeben und das Begehren für zulässig erklären.
Natürlich wird auch ein Berliner Vergesellschaftungsgesetz letztendlich vor dem Verfassungsgericht landen – aber mit dem Argument einer vermeintlichen Bundeszuständigkeit wird ein solches Gesetz nicht gekippt werden können. Andere juristische Probleme wären möglich – allerdings hat die Initiative bewusst den Weg eines sogenannten Beschluss-Volksentscheides gewählt und zunächst allgemeine Grundsätze für die Vergesellschaftung zur Abstimmung gestellt. Somit ist ausgeschlossen, dass das Gesetz durch einen technischen Fehler im Gesetzestext vorzeitig verworfen wird, wie beim Mietenvolksentscheid von 2015. Der Berliner Innensenator versuchte es daher 2019 und 2020 mit einer Verzögerungstaktik bei der juristischen Prüfung des Beschlusstextes, die von der Kampagne Deutsche Wohnen & Co Enteignen als rechtswidrig eingeschätzt wird.
Dieses Jahr der Wartefrist verschaffte der Initiative jedoch Zeit, um ein Vergesellschaftungsgesetz zu entwerfen, dass in wenigen Wochen der Öffentlichkeit präsentiert wird. Sollten sich in diesem technische Fehler finden, sind auch diese noch korrigierbar. Ein solches Vergesellschaftungsgesetz muss aber letztlich durch das Abgeordnetenhaus erlassen werden – der Volksentscheid ist politisch bindend, aber nicht juristisch verpflichtend. Es gilt daher, den gesellschaftlichen Druck aufrechtzuerhalten.
Über Jahre hinweg haben handlungsunwillige Politikerinnen und Politiker aller Parteien die Verantwortung von sich geschoben, indem sie behaupteten, es gäbe keine Instrumente, um der Wohnungskrise zu begegnen oder diese überstiegen ihren Zuständigkeitsbereich. Diese Nicht-Zuständigkeit kann aber bei der Vergesellschaftung nicht geltend gemacht werden. Für Berlin muss daher die Parole lauten: Wenn wir nicht deckeln dürfen, dann wird enteignet.
Nun ist die Wohnungskrise nicht ein Berliner Problem. Für leidende Mieterinnen und Mieter im Rest des Landes könnte sich die Berliner Niederlage sogar als Vorteil erweisen. Denn das Bundesverfassungsgericht sah sich außerstande, einen Mietendeckel an sich für illegal zu erklären – ein solcher dürfe aber nur vom Bundestag für das gesamte Land beschlossen werden. Das liest sich wie eine Steilvorlage für einen Bundesmietendeckel. Diese Forderung ist richtig. Sie sollte in den nächsten Monaten koordiniert und mit Nachdruck verfolgt werden. War bisher der Bundestag ein toter Punkt, an dem jede Mietrechtsreform versandete, gibt es jetzt erstmals seit der peinlich wirkungslosen Mietpreisbremse von 2015 Momentum für eine große Reform. Sogar von SPD und Grünen werden Forderungen für einen Bundesmietendeckel laut.
Diese werden jedoch bald wieder verstummen, wenn die stadtpolitischen Bewegungen sie nicht weiter verfolgen. Wir haben die Wahl. Wir können entweder von April bis September über Corona und Armin Laschet reden oder stattdessen den Kampf um den Mietendeckel auf eine neue Stufe heben und zum Dreh- und Angelpunkt der Bundestagswahl machen.
Zwar ist es bisher nur selten gelungen, die fragmentierten Kämpfe gegen die Wohnungsnot zu einer bundesweiten Kampagne zusammenzufügen. Denn Proteste von Mieterinnen und Mietern richten sich gegen ihre Vermieter, also gegen einzelne Eigentümer – sie sind extrem lokal, betreffen einzelne Siedlungen oder gar einzelne Häuser. Schon die Verallgemeinerung solcher Kämpfe für eine Großstadt ist ein Kraftakt. Dieser ist in Berlin gelungen, durch zwei Volksbegehren, aber auch durch Massendemonstrationen gegen den »Mietenwahnsinn« mit Zehntausenden Teilnehmenden in den Jahren 2018 und 2019. Der Schwung dieser Demonstrationen ist – vorerst – durch Corona zum Erliegen gekommen. Gleichzeitig litten die Demonstrationen am Fehlen eines klaren Forderungskataloges. Sie transportierten berechtigte Wut, konnten diese jedoch nicht in politischen Druck für konkrete Maßnahmen umsetzen.
Mit dem Bundesmietendeckel haben nun die Karlsruher Richter eine Forderung auf den Tisch gelegt, die das Potenzial hat, die stadtpolitischen Bewegungen in Deutschland zueinander zu führen. Die Forderung nach einem Mietendeckel nach Berliner Vorbild, gegossen in ein Bundesgesetz, welches das Aktivierungsrecht nicht bei den Landesregierungen, sondern bei den einzelnen Kommunen ansiedelt, könnte den Wahlkampf so prägen wie die Vergesellschaftungsforderung die Berliner Wohnungspolitik geprägt hat. Ob sich die Forderung nach einem Bundesmietendeckel noch um die Vergesellschaftung der Immobilienkonzerne außerhalb Berlins erweitern ließe, wäre zu prüfen – notwendig wäre es allemal, denn Vonovia und Deutsche Wohnen machen nicht an Landesgrenzen halt. Und Artikel 15 des Grundgesetzes erlaubt es jedem Landesparlament, Grund und Boden zu vergesellschaften.
Wichtiger ist jedoch, dass wir das Urteil aus Karlsruhe nicht als Niederlage hinnehmen, sondern als das sehen, was es ist: ein Rückzugsgefecht der alten Gewalten im Übergang vom Neoliberalismus zu einem neuen historischen Block. Wie dieser aussieht, ist noch offen. Vergesellschaftung und Bundesmietendeckel sind lediglich zwei Mobilisierungskerne, die den Marktradikalismus in seine Schranken weisen und eine andere Zukunft möglich machen könnten.
Ralf Hoffrogge, Historiker aus Berlin mit Forschungsschwerpunkt Geschichte der Arbeiterbewegung. Er ist seit Gründung aktiv bei der Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen.
Ralf Hoffrogge ist Historiker, von ihm erschien 2014 »Werner Scholem – eine Politische Biographie (1895-1949)« im UVK-Verlag.