Die Vergesellschaftung – sei es von Wohnraum, wie seit Jahren in Berlin diskutiert wird, oder von anderen wesentlichen Gütern – ist seit 1949 rechtlich im Grundgesetz in Artikel 15 verankert: »Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.«
Der Artikel ist noch nie erfolgreich angewandt worden, doch Initiativen wie Deutsche Wohnen & Co. enteignen in Berlin schaffen für dieses Instrument und seine Vorteile für soziale Gerechtigkeit, Klimaschutz und gesellschaftlichen Zusammenhang immer mehr Aufmerksamkeit. Nach dem fulminanten Sieg der Linken bei der Abgeordnetenhauswahl von Berlin am 20. September 2026 sind nun die Chancen auf Umsetzung des bereits gewonnenen Volksentscheids so hoch wie nie zuvor. Vor diesem Hintergrund teilte die Bundesregierung aus CDU und SPD bereits Anfang Juli mit, dass sie Ländern die Umsetzung von Vergesellschaftung unmöglich machen will – ein offensichtlicher Versuch, durch technokratische Eingriffe den demokratischen Willen außer Kraft zu setzen.
Das sogenannte Sperrgesetz, das die Vergesellschaftung verunmöglichen soll, stellt einen unerhörten Angriff auf das Recht demokratischer Mitgestaltung in diesem Land dar – und das in Zeiten, wo Wirtschaftskrise einerseits und eine starke Mobilisierung von rechts andererseits die Demokratie sowieso unter Druck setzen. Angesichts der Tragweite dieses Gesetzes haben diese Woche über 200 prominente Stimmen aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Kultur einen offenen Brief gegen das Sperrgesetz veröffentlicht. Sollte es durchkommen, wird es eine weitere massive Einschränkung der demokratischen Teilhabe sein, und eine, die progressive Reformvorhaben in Zukunft zu verunmöglichen droht. Deshalb muss es unbedingt verhindert werden.
Was ist Vergesellschaftung?
Vergesellschaftung bedeutet erstens die Änderung der Eigentumsverhältnisse von privatem zu gemeinwirtschaftlichem Eigentum, zweitens die Demokratisierung des kollektivierten Eigentums und, drittens, die Ausrichtung am Gemeinwohl und gesellschaftlichen Bedürfnissen. Artikel 15 bestimmt also, dass unsere aktuelle Wirtschaftsform politisch gestaltet werden kann und Kapitalismus nicht etwa vorgegeben ist oder auf ewig bestehen muss.
»Artikel 15 bestimmt also, dass unsere aktuelle Wirtschaftsform politisch gestaltet werden kann und Kapitalismus nicht etwa vorgegeben ist oder auf ewig bestehen muss.«
Entscheidend ist, dass es sich um die Überführung von Wirtschaftsbereichen in eine ganz andere Logik – die der Gemeinwirtschaft – handelt. Wenn zum Beispiel Wohnungen, Krankenhäuser oder Stromerzeugung vergesellschaftet werden, handelt es sich anschließend nicht mehr um »Waren«, die man kaufen muss, sondern um Güter und Dienste, mit denen wir uns gemeinsam versorgen, auf die wir alle einen Anspruch haben. Das ist auch ein wichtiger Unterschied zur Verstaatlichung, bei der diese Veränderung der Wirtschaftslogik nicht unbedingt erfolgt, bei der keine tiefere Demokratisierung passieren muss, und bei der auch keine Gemeinwohlorientierung garantiert ist.
In der Bundesrepublik wurde Vergesellschaftung nach Artikel 15 noch nie erfolgreich umgesetzt. In den 1980er Jahren gab es eine Bewegung für eine Vergesellschaftung des Stahlsektors und den ersten Versuch eines Volksentscheids, um in NRW Atomkraftwerke zu vergesellschaften und abzuschalten. Doch erst seit 2018 wird dem Vergesellschaftungs-Artikel dank der Mietenbewegung in Berlin neues Leben eingehaucht. Mit dem Ziel, profitorientierte Spekulation zu stoppen und einen wirksamen Weg aus der Mietenkrise zu weisen, gewann die Initiative Deutsche Wohnen & Co. enteignen (DWE) im September 2021 mit 59,1 Prozent sehr deutlich einen Volksentscheid in Berlin, um die Wohnungen aller profitorientierten Wohnungskonzerne mit über 3.000 Wohnungen zu vergesellschaften. Dafür legte sie ein detailliertes Konzept für eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) vor, in der mindestens 240.000 Wohnungen wirklich demokratisch verwaltet werden sollen.
Doch trotz klarer Mehrheit stellte sich die Regierung unter Beteiligung der SPD – zuerst mit den Grünen und der Linken, später gemeinsam mit der CDU – dagegen und setzte unterschiedliche Verzögerungstaktiken ein: zuerst eine Kommission, die nach einem Jahr wenig überraschend feststellte, dass Vergesellschaftung rechtlich machbar ist, später ein hohles Rahmengesetz mit dem Ziel, nichts zu vergesellschaften.
»Statt den Berliner Senat dazu aufzufordern, ein Gesetz zu entwerfen, werden nun zwei Gesetze – eins zur Vergesellschaftung und eins zur Errichtung einer demokratischen Anstalt öffentlichen Rechts – zur Abstimmung gebracht.«
Kurz gefasst: Das Grundgesetz erlaubt Vergesellschaftung, in Bezug auf die Wohnungen großer Immobilienkonzerne mit 3.000 oder mehr Wohnungseinheiten stimmten die Berlinerinnen und Berliner ihr zu, und trotzdem stellte sich die Landesregierung quer. Kein Wunder, dass DWE unter dem Motto »Wenn man nicht alles selber macht« die Grundlage für einen zweiten Volksentscheid vorbereitet: Diesmal einen Gesetzesvolksentscheid. Statt den Berliner Senat dazu aufzufordern, ein Gesetz zu entwerfen, werden nun zwei Gesetze – eins zur Vergesellschaftung und eins zur Errichtung einer demokratischen Anstalt öffentlichen Rechts – zur Abstimmung gebracht.
Wie reagieren die Eigentümer und die Regierung?
Anders als noch vor wenigen Jahren stellen die Gegnerinnen und Gegner der Vergesellschaftung in Berlin und auf Bundesebene nicht mehr die rechtliche Machbarkeit infrage. Stattdessen haben sie auf Gegenangriff geschaltet.
So stellten mehrere Banken im Juni ein Gutachten vor, das warnt, Vergesellschaftung könne gelingen und könne dann die kapitalistische Wirtschaftsform grundsätzlich und auch in anderen Wirtschaftsbereichen infrage stellen – genauso also, wie es das Grundgesetz vorsieht.
Zur selben Zeit versuchten Bayern und NRW im Bundesrat unter Führung von Markus Söder die Vergesellschaftung auf Landesebene zu verunmöglichen. Dabei wollten sie durch rechtliche Tricks bewirken, dass Vergesellschaftung nicht mehr auf Landes-, sondern nur auf Bundesebene umgesetzt werden kann – eine Ebene, auf der das demokratische Instrument des Volksentscheids nicht vorgesehen ist. Einen knappen Monat später und genau einen Tag nachdem die Linke, die die Vergesellschaftung der Wohnungskonzerne in Berlin befürwortet, in Umfragen zur Berlin-Wahl zum ersten Mal vorne lag, wurde dieser Vorstoß wieder zurückgezogen, als die Bundesregierung ankündigte, ihrerseits Vergesellschaftung grundsätzlich verbieten zu wollen.
»Der Vorstoß der Bundesregierung, Vergesellschaftung auf Landesebene gesetzlich zu verbieten ist ein Angriff auf die demokratischen Grundpfeiler unserer Gesellschaft und auf die Möglichkeit für gegenwärtige wie zukünftige Generationen, Teile der Wirtschaft gemeinwirtschaftlich zu organisieren.«
In ihrem Plan, um »Deutschland wieder flott zu machen« steht in Punkt 18: »Um den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden, wird durch Bundesgesetz geregelt, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene nicht mehr möglich ist.«
Bei Vergesellschaftung handelt es sich natürlich nicht um Verstaatlichung und bei dieser Formulierung um eine bewusste Falschdarstellung. Zusätzlich ist das Vorhaben – mehr ist es bisher noch nicht – schlicht und ergreifend verfassungswidrig.
Was der aktuelle Versuch, Vergesellschaftung zu verbieten, bedeutet
Mehrere Analysen deuten darauf hin, dass ein Verbot, einen Artikel aus dem Grundgesetz anzuwenden, juristisch keinen Sinn ergibt. Vielmehr (und ironischerweise) könnte die Bundesregierung den Ländern diese Option nur verbauen, wenn sie Vergesellschaftung selber umsetzt.
Da Artikel 15 in den Bereich konkurrierender Gesetzgebung fällt, müsste der Bund selbst Bereiche der Wirtschaft in Gemeinwirtschaft überführen und damit zum Ausdruck bringen, die Materie abschließend regeln zu wollen. Dann erst wäre die Gesetzgebungskompetenz den Ländern entzogen.
Abgesehen davon, dass der Vorstoß der Bundesregierung mit höchster Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig wäre, ist er ein Skandal mit echten Folgen. Er zeigt, dass Vergesellschaftung mittlerweile ernst genommen wird und zugleich demokratische Grundrechte und kollektive Selbstbestimmung mit Füßen getreten werden. Er offenbart exemplarisch, wie Konzerninteressen geschützt und die Möglichkeit einer Organisierung von Teilen der Wirtschaft im allgemeinen Interesse mit allen Mitteln bekämpft wird.
»Unsere offene Gesellschaft braucht ein offenes Grundgesetz.«
Für den Berliner Fall könnte der Plan der Bundesregierung nach hinten losgehen. Es ist davon auszugehen, dass die aktuellen Angriffe auf Demokratie und wirksame Wohnungspolitik der Vergesellschaftungsbewegung eher Auftrieb geben. Und dennoch handelt es sich um eine effektive Verzögerungsstrategie. Denn wird erstmal ein »Sperrgesetz« erlassen, gilt dies, bis es vom Verfassungsgericht wieder gekippt wird. Das kann Jahre dauern und könnte die Arbeit für eine gerechte und demokratische Wirtschaft entscheidend zurückwerfen.
Über Berlin und den Wohnsektor hinaus
Deutsche Wohnen & Co. enteignen ist ein Vorreiter. Doch auch darüber hinaus gab und gibt es Vorstöße für Vergesellschaftung in anderen wirtschaftlichen Bereichen. Auf den beiden Vergesellschaftungskonferenzen 2022 und 2024 sind Initiativen zusammengekommen, die in unterschiedlichsten Sektoren die Eigentumsfrage stellen. Hamburg enteignet zum Beispiel ist inspiriert von DWE, und im Bereich Energie setzt sich RWE & Co. enteignen für die Vergesellschaftung fossiler Energiekonzerne ein.
Beim Think-Tank communia arbeiten wir intensiv daran, das strukturelle und rechtliche Wissen zu erarbeiten, das es für eine Überführung des Energiesektors und weiterer Sektoren in die Gemeinwirtschaft braucht. Ein juristisches Gutachten zeigt auch für diesen Sektor bereits, dass Vergesellschaftung möglich ist.
Der Vorstoß der Bundesregierung, Vergesellschaftung auf Landesebene gesetzlich zu verbieten hat Implikationen weit über die erfolgreiche Umsetzung des Volksentscheids von Deutsche Wohnen & Co. enteignen hinaus. Es handelt sich um einen Angriff auf die demokratischen Grundpfeiler unserer Gesellschaft und auf die Möglichkeit für gegenwärtige wie zukünftige Generationen, Teile der Wirtschaft gemeinwirtschaftlich zu organisieren. Diesen Angriff gilt es entschieden abzuwehren. Denn wie es im offenen Brief lautet: Unsere offene Gesellschaft braucht ein offenes Grundgesetz.